Selbstanzeige

Durch eine Selbstanzeige ist es möglich das zu erwartende Strafmaß zu verringern. Dadurch kann sich unter anderen der Zeitraum einer etwaigen Versklavung deutlich verringern. Dies gilt insbesondere für Selbstanzeigen, die abgegeben werden, BEVOR ein Verwaltungsakt erlassen wurde.

Sollten Sie gefasst werden, bevor die Selbstanzeige bearbeitet wurde, liegt es im Ermessen des Sachbearbeiters, inwieweit das Strafmaß rückwirkend verändert werden kann.

Bitte geben Sie unbedingt, wenn vorhanden, ihr Aktenzeichen oder ihre Kopfgeldnummer an, da wir den Antrag sonst nur schwer zuordnen können.

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Mit der Abgabe einer Selbstanzeige erklären Sie automatisch ihre Schuld im Sinne des Steuer-Strafgesetzes.

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